Ermittlungsverfahren der Hauptzollämter wegen Scheinselbstständigkeit und Schwarzarbeit

Wir verteidigen in Strafsachen wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) in Ermittlungsverfahren nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz gegenüber den Hauptzollämtern, den Staatsanwaltschaften sowie den Strafgerichten.

Aufgaben der Hauptzollämter

Die Hauptzollämter (Finanzkontrolle Schwarzarbeit - FKS) haben u.a. die Aufgabe der Schwarzarbeitsbekämpfung (Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, § 2). Die Zollverwaltung informiert regelmäßig durch Pressemitteilungen (www.zoll.de) über Erfolge bei der Schwarzarbeitsbekämpfung. Danach standen im Jahr 2014 folgende Branchen im Fokus: Bauwirtschaft (Hochbau, Gerüstbauer-Handwerk, Malerhandwerk, Elektrohandwerk, Fliesenleger), Lebensmittelproduktion, Fleischwirtschaft, Landwirtschaft (Erntehelfer bei der Spargelernte und im Obst- und Gemüseanbau), Transportgewerbe, Kurierdienste, Taxiunternehmen, Wach- und Sicherheitsdienste, Hotel- und Gaststättengewerbe, Reinigungsgewerbe, Transportschifffahrt.

Was ist Schwarzarbeit?

Unter den Begriff „Schwarzarbeit“ fällt u.a. die Beschäftigung von Scheinselbstständigen, aber auch die Ausführung von Dienst- und Werkleistungen ohne die vorgeschriebene Erlaubnis (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung).

Strafverfahren

Die Hauptzollämter führen strafrechtliche Ermittlungsverfahren. Wer Scheinselbständige beschäftigt, riskiert somit nicht nur hohe Beitrags- und Steuernachzahlungen, sondern auch ein strafrechtliche Verurteilung, denn das vorsätzliche Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen ist für den Arbeitgeber ein Straftatbestand - § 266a StGB). Bei ihren Prüfungen haben die Beamten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit die gleichen Befugnisse wie Polizeivollzugsbehörden nach der Strafprozessordnung und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Ihre Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

Befugnis zum Betreten von Grundstücken und Geschäftsräumen

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Zollermittler befugt, Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers und des Auftraggebers von selbstständig tätigen Personen sowie des Entleihers auch ohne Durchsuchungsbeschluss während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen zu betreten und dabei von diesen Auskünfte hinsichtlich ihrer Beschäftigungsverhältnisse oder ihrer Tätigkeiten einzuholen und Einsicht in von ihnen mitgeführte Unterlagen zu nehmen, von denen anzunehmen ist, dass aus ihnen Umfang, Art oder Dauer ihrer Beschäftigungsverhältnisse oder Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet werden können. Mit einem vom Amtsgericht erlassenen Durchsuchungsbeschluss werden auch Hausdurchsuchungen in Geschäfts- und Wohnräumen durchgeführt.

Zusammenarbeit mit den Rentenversicherungsträgern

Das Gesetz verlangt, dass die Zollbehörden u.a. mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung zusammenarbeiten. Diese sind gesetzlich zur Unterstützung verpflichtet (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 SchwarzArbG). Betriebsprüfungen und Zollermittlungen überschneiden sich zunehmend. Die Unterstützung erfolgt in der Regel in der Weise, dass die Rentenversicherungsträger auf Anforderung des Zolls rechtliche Stellungnahmen abgeben und auffällige Beschäftigungsverhältnisse dahingehend bewerten, ob es sich um versicherungspflichtige (und damit auch beitragspflichtige) abhängige Beschäftigung oder echte Selbstständigkeit handelt. Die Unterstützungsleistungen der Rentenversicherungsträger ersetzen nicht die sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung. D.h. der Rentenversicherungsträger darf nicht allein aufgrund der Ergebnisse des Strafverfahrens ohne eigene Ermittlungen Beitragsnachforderungen erheben.

Beispiele aus unserer Praxis finden Sie unter Referenzen/Strafverfahren