Fibromyalgie: Keine Differenzierung zwischen qualitativer und quantitativer Leistungsfähigkeit - LSG Berlin-Brandenburg – 14.06.2012 – L 33 R 253/10

Die Klägerin hatte eine Ausbildung als Bürogehilfin absolviert und war später als Reiseleiterin tätig. Zuletzt hatte sie nur noch reine Bürotätigkeiten administrativer Art verrichtet. Seit Juli 2003 ist sie arbeitsunfähig. Sie leidet unter einer Reihe nebeneinander bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, insbesondere des Bewegungsapparates. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule ist aufgrund rezidivierender Lumboischialgien stark eingeschränkt. Die Belastbarkeit der oberen Extremitäten ist aufgrund einer Halswirbelsäulenerkrankung mit in die Arme ausstrahlenden Beschwerden für den kraftvollen Dauereinsatz sowie für einen feinmotorischen Einsatz aufgehoben. Die Belastbarkeit der unteren Extremitäten ist durch die Lumboischialgien, insbesondere aber durch einen Verschleiß des linken Kniegelenks deutlich herabgesetzt. Daraus ergeben sich gravierende funktionelle Einschränkungen.

Die Deutsche Rentenversicherung lehnte den Rentenantrag erkannte im September 2005 zunächst nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung an. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und Klage und begehrte eine volle Erwerbsminderungsrente. Das Sozialgericht Berlin wies die Klage in erster Instanz ab. Der vom Sozialgericht beauftragte Gutachter stellte zwar fest, dass sie in ihrem letzten Beruf nur noch weniger als drei Stunden täglich belastbar ist. Allerdings versuchte er, die Leistungsfähigkeit in eine qualitative und eine quantitative Komponente aufzuspalten. In qualitativer Hinsicht seien Arbeiten, die Fingergeschicklichkeit und den kraftvollen Einsatz der Hände erfordern, nicht mehr möglich. Die Belastbarkeit der Arme sei nahezu aufgehoben. Arbeiten am Computer seien nur für kurze Zeit hintereinander zumutbar. Unter Berücksichtigung dieser qualitativen Einschränkungen sei aber noch eine achtstündige Arbeitszeit täglich zumutbar. Um welche Tätigkeiten es sich dabei handeln soll, ließ er offen. Das Sozialgericht Berlin schloss sich seiner Einschätzung an und wies die Klage ab.

Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg machte die Klägerin von ihrem prozessualen Recht gebrauch, einen von ihr selbst ausgewählten Gutachter durch das Gericht beauftragen zu lassen. Dieser Gutachter kam zu einem eindeutigen Ergebnis: Es besteht volle Erwerbsminderung. In seinem Gutachten setzte er sich ausführlich mit den Vorgutachten auseinander und stellte fest, dass sich alle Ärzte über die Gebrechen der Klägerin einig seien. Lediglich die Bewertung hinsichtlich der Einsetzbarkeit auf dem Arbeitsmarkt sei unterschiedlich. Die Unterscheidung zwischen qualitativer und quantitativer Leistungseinschränkung sei nicht nachvollziehbar. Es bestehe ein funktionelles Leistungsbild, das nicht von der Person getrennt werden könne. Das Landessozialgericht schloss sich dieser Bewertung in vollem Umfang an. Wenn man der Klägerin zugestehe, dass sie die einfachen Tätigkeiten des letzten Berufes nicht mehr ausüben könne, müsse man zumindest eine Verweisungstätigkeit angeben. Das hätten weder die Gutachter, noch die Deutsche Rentenversicherung getan.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Urteil vom 14.06.2012 – L 33 R 253/10