Mindestlohn im Gebäudereinigerhandwerk – Einstellung gem. § 153 StPO

Im Bereich des Gebäudereinigerhandwerks galt auch schon vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes ein Mindestlohntarifvertrag. Ungeklärt ist die Frage, ob unter dessen Geltungsbereich auch kleine Reinigungsbetriebe fallen, die eine sog. Reinigung „nach Hausfrauenart“ durchführen und bei denen im Vordergrund nicht nur Reinigungstätigkeiten, sondern auch haushaltsnahe Dienstleistungen wie z.B. Bügeln der Wäsche, Aufräumen der Wohnung, Einkaufshilfen etc. fallen.

Gleichwohl wird von den Zollbehörden auch gegen kleine Betriebe wegen Verstößen gegen den Mindestlohntarifvertrag ermittelt. Die Staatsanwaltschaft Hannover hat jedoch mit Bescheid vom 03.09.2014 ein Ermittlungsverfahren gem. § 153 StPO eingestellt.

 

Stellungnahme im Strafverfahren

Einstellungsbescheid

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