Freiberuflicher Projektmanager in der Automobilindustrie - (Clearingstelle)

Viele Branchen, z.B. die Autoindustrie, engagieren spezialisierte Subunternehmer für bestimmte Projekte. Häufig werden die Grundlagen der Zusammenarbeit durch Rahmenverträge geregelt, worin die Subunternehmer verpflichtet werden, eine Statusklärung zu beantragen, um den Status der selbstständigen Tätigkeit absichern zu lassen. Die Sozialversicherungsträger leiten daraus jedoch häufig Indizien für eine abhängige Beschäftigung ab. Allein schon die Dauerhaftigkeit bzw. Unbefristetheit der Rahmenverträge soll als wichtiges Indiz für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gelten. Das Bundessozialgericht hat jedoch wiederholt festgestellt, dass ein Rahmenvertrag, der für sich alleine noch keine Arbeitspflicht begründet, keinen Rückschluss auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zulässt.

In unserem Fall beantragte ein freiberuflicher Physiker, der für einen Zulieferbetrieb der Automobilindustrie tätig war (Subunternehmer), im Clearingverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Im Anhörungsverfahren kündigte die Clearingstelle zunächst die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung an. Auch hier hatte der Subunternehmer mit der Auftraggeberin in einem unbefristeten Rahmenvertrag die Grundlagen der Zusammenarbeit geregelt. Auch dieser Vertrage enthielt keine konkreten Tätigkeitsaufträge. Die Projektaufträge wurden vielmehr fallweise einzeln erteilt. Da der Vertrag aber die Verpflichtung enthielt, "einen von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder einer vergleichbaren Behörde ausgestellten Nachweis seiner Selbständigkeit vorzulegen," beantragte der Subunternehmer bei der Clearingstelle die Statusfeststellung. Die Clearingstelle interpretierte das Auftragsverhältnis zunächst als abhängige Beschäftigung und kündigte in einem Anhörungsschreiben vom 18.01.2011 an, "einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen." Als Merkmale einer abhängigen Beschäftigung sah sie folgendes an:

  • Das Vertragsverhältnisses sei auf Dauer angelegt,
  • der Projektmanager müsse am Betriebssitz des Auftraggebers arbeiten und dort auch Besprechungen durchführen, bzw. an Besprechungen teilnehmen,
  • es sei ein erfolgsunabhängiger fester Stundensatz vereinbart worden,
    Arbeitsmittel würden bereitgestellt,
  • der Subunternehmer müsse mit anderen Mitarbeitern seiner Auftraggeberin zusammenarbeiten,
  • monatlich sei eine Auflistung der erbrachten Arbeitsleistungen vorzulegen,
  • die Abrechnung der für die Kunden erbrachten Leistungen erfolge nicht gegenüber diesen Kunden, sondern direkt gegenüber der Auftraggeberin.

Dagegen wurden Einwendungen erhoben und ausführlich begründet, u.a. der Hinweis auf ein Unternehmerrisiko. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts komme es darauf an, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt werde. Dies sei hier der Fall. Die DRV gabe diesen Einwendungen statt und stellte das Vorliegen einer Selbständigen Tätigkeit fest.

Anhörung 18.11.2011

Bescheid vom 23.05.2011