Scheinselbstständigkeit freiberuflicher Gesundheits- und Krankenpfleger
Gesundheits- und Krankenpfleger machen sich zunehmend selbstständig und bieten ihre Dienste u.a. Krankenhäusern in der Weise an, dass sie auf Honorarbasis befristete Aufträge annehmen, z.B. für Operationen oder im Stationsdienst. Große Klinikbetriebe machen von diesem Angebot gerne Gebrauch. Jedoch nicht immer werden diese Tätigkeiten von den Sozialversicherungsträgern als „echte“ Selbstständigkeit anerkannt.
Allerdings geht der Gesetzgeber grundsätzlich davon aus, dass Pflegetätigkeit selbstständig ausgeübt werden kann. Denn Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege selbstständig tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 2 Nr. 2 SGB VI). Die Tatsache, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Selbststständigkeit grundsätzlich anerkennt, bedeutet jedoch nicht automatisch, dass jede Tätigkeit auch selbstständig ist. Rechtlich kritisch wird es, wenn die Tätigkeit im Rahmen einer vorgegebenen Organisation (z.B. des Krankenhauses) und unter ärztlicher Aufsicht bzw. nach ärztlicher Weisung ausgeübt wird. Die (wenn auch befristete) Einbindung in den Klinikbetrieb ist ein starkes Indiz für abhängige Beschäftigung.
Das zeigt eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts, welches den Fall eines OP-Pflegers zu entscheiden hatte, der auf Honorarbasis von mehreren Kliniken mit der Hilfe bei einzelnen Operationen beauftragt wurde. Der Pfleger hatte bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin den Antrag gestellt, seinen sozialversicherungsrechtlichen Status dahingehend festzustellen, dass die OP-Pflegertätigkeit als nicht versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu qualifizieren sei. Möglicherweise war er aufgrund eines Rahmenvertrages mit einem Krankenhaus dazu sogar verpflichtet. Grosse Auftraggeber schließen mit Freiberuflern bevorzugt Rahmenverträge ab, in denen diese verpflichtet werden, die Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status zu beantragen. Im konkreten Fall stellte die Clearingstelle jedoch ein abhängiges und damit beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest. Das Bayerische Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung. Es prüfte die tatsächlichen Merkmale der Tätigkeit des Pflegers anhand einer Reihe einzelner Indizien. Dabei wurden durchaus Merkmale einer Selbstständigkeit zugestanden. Das Gericht erkannte auch an, dass der Pfleger höchstqualifiziert und damit in der Lage war, weitgehend eigenverantwortlich und selbständig handelnd in der Operation tätig zu sein. Er konnte auch mittels eines Anfrage- und Einsatzvereinbarungssystem nach seinen Bedürfnissen und Gegebenheiten selbst bestimmen, wann er für welches Krankenhaus tätig wurde. Es erfolgte keine Fremdeinteilung zu Schicht- und Sonderdiensten. Der Pfleger selbst betrieb umfassende Akquise und hatte sich unter mehreren Klinikträgern an verschiedenen Orten einen festen Stamm an Auftraggebern aufgebaut. Er beschäftigte auch eigenes Personal über der Geringfügigkeitsgrenze und unterhielt ein eigenes Büro.
Dennoch gaben für das Gericht die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung den Ausschlag. Der Pfleger war bei seinen jeweiligen Tätigkeiten als OP-Pfleger in die Betriebsorganisation und in die Betriebsabläufe des Krankenhauseses eingegliedert. Die Entscheidung darüber, welche Patienten zu welchem Zeitpunkt in welcher Reihenfolge welcher Operation unterzogen wurden, trafen die Kliniken im Rahmen der ärztlichen Therapiefreiheit nach den Erfordernissen der Klinikstruktur und –organisation. Wichtig war für das Gericht auch der Gesichtspunkt, dass der OP-Pfleger seine Tätigkeit nur bei synchronem Teameinsatz des Operationsteams unter ärztlicher Operationsleitung ausüben konnte, wobei es sich dabei um ein fremdgeleitetes, simultan tätiges OP-Team handelte. Sobald die jeweilige Operation nach ärztlicher Einschätzung abgeschlossen war, wurde der nächste zugewiesen Patient behandelt. Die Einzelarbeitsschritte führte der Pfleger nicht nach einer eigenbestimmten Arbeitsabfolge aus, sondern sie richteten sich nach dem jeweiligen OP-Fortschritt. Das Krankenhaus bestimmte das Operationsteam und stellte die Räumlichkeiten, die anzuwendenden Instrumente und Gerätschaften sowie voll funktionsfähige Operationssäle. Das Krankenhaus war nach den einschlägigen medizinrechtlichen und hygienerechtlichen Vorschriften gegenüber den Patienten verantwortlich dafür, dass die entsprechenden Standards eingehalten wurden. Der Pfleger erhielt keine nach seiner persönlichen Leistungserbringung kalkulierte Vergütung, sondern seine Leistung wurde als festes Stunden/Tageshonorar vergütet. Der Pfleger erbrachte dabei kein eigenständiges, abgrenzbares Einsatz-/Arbeitsergebnis. Auch trug er in Bezug auf die operierten Patienten faktisch kein Haftungsrisiko, weil ihm nach den Operationen regelmäßig kein nachprüfbarer Leistungsbereich zugeordnet werden konnte, aus dem sich hätte entnehmen lassen, welche Arbeitsschritte er selbstverantwortlich erbracht hatte. Der Pfleger hat faktisch die Arbeitsleistungen allein, d.h. höchstpersönlich erbracht. In der OP-Pflegertätigkeit bestand kein wesentlicher Unterschied zu den Tätigkeiten des eigenen OP-Pflegerpersonals des Krankenhauses. Der Pfleger war gegenüber den Patienten nicht als eigenständiger Leistungserbringer aufgetreten; er war auch nicht berechtigt, gegenüber den Regelpatienten, den gesetzlich Krankenversicherten stationäre oder ambulante Operationsleistungen zu erbringen.