Schwarzarbeit - Gefährdete Branchen

Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit nennt neun Branchen, in denen die dort tätigen Personen bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen verpflichtet sind, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:

  1. Baugewerbe,
  2. Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  3. Personenbeförderungsgewerbe,
  4. Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
  5. Schaustellergewerbe,
  6. Unternehmen der Forstwirtschaft,
  7. Gebäudereinigungsgewerbe,
  8. Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  9. Fleischwirtschaft.

Zugleich besteht für dieselben Branchen gemäß § 28a Abs. 4 SGB IV eine Pflicht des Arbeitgebers zur Sofortmeldung, d.h. Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu melden, sofern sie Personen in den neun genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen.

Die vorsätzliche oder leichtfertige Verletzung der Pflicht zur Sofortmeldung kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden.

Die Zollbehörden prüfen schwerpunktmäßig in diesen Branchen, ebenso die Prüfdienste der Deutschen Rentenversicherung.