Anfechtung einer Meisterprüfung

Auch Prüfer werden geprüft. Prüfungsentscheidungen unterliegen der gerichtlichen Kontrolle. Dabei gestehen die Gerichte den Prüfern zwar einen inhaltlichen Beurteilungsspielraum zu, kontrollieren jedoch die Einhaltung der Verfahrensbestimmungen der Prüfungsordnungen. Ein besonders krasser Fall mehrfacher Verstöße gegen Verfahrensbestimmungen wurde vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden. Unser Mandant hatte die Meisterprüfung im Tischlerhandwerk absolviert und die praktische Prüfung nicht bestanden. Im Rahmen dieses Prüfungsteils hatte er ein Werkstück, einen Schreibtisch anzufertigen, der nach bestimmten Regeln von mehreren Mitgliedern des Prüfungsausschuss beurteilt und abgenommen werden musste. Der zuständige Prüfungsausschuss verstieß gegen fast alle Regelungen, die die Meisterprüfungsordnung vorsah. Angefangen bei der nicht ordnungsgemässen Bestellung des Prüfungsausschusses über eine fehlerhafte Besetzung bis hin zur fehlerhaften Begutachtung durch einzelne Mitglieder des Prüfungsausschusses. In der mündlichen Verhandlung empfahl das Gericht den Parteien den Abschluss eines Vergleichs dergestalt, dass die Prüfungsentscheidung aufgehoben und der Kandidat zu einer erneuten praktischen Prüfung zugelassen wurde. Der Vergleichstext selbst enthält keine Begründung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Gründe schob das Gericht jedoch in der Kostenentscheidung nach, mit der die Gegenseite zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten verpflichtet wurde.

Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 16.04.2008