Betriebsprüfung der Rentenversicherung - § 28p SGB IV
Die Betriebsprüfungen der Rentenversicherungsträger erfolgen mindestens alle vier Jahre. Die Prüfer kontrollieren nicht nur gemeldete Beschäftigungsverhältnisse, sondern auch Scheinselbstständigkeit, also freie Mitarbeiter, Honorarkräfte, Subunternehmer und Scheinwerkverträge etc.
-
GmbH-Geschäftsführer - Unternehmensberater als Fremdgeschäftsführer
-
Scheinselbstständigkeit von Subunternehmern im Transportgewerbe
-
Kurierfahrer als Einzelunternehmer (sog. Solo-Selbstständiger)
-
Scheinselbstständigkeit in der Bauwirtschaft - Lkw-Fahrer als Subunternehmer - Sozialgericht Landshut – B. v. 27.11.2014 – S 12 R 5057/14 ER
-
Keine Scheinselbstständigkeit im Baugewerbe – Sozialgericht Dessau-Roßlau – Urteil vom 15.12.2016 – S 6 R 380/13