Selbstständigkeit ist kein allgemeiner sozialversicherungsrechtlicher Status!

Die Prüfdienste der Rentenversicherungsträger prüfen (unterstützt von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei den Zollbehörden) zunehmend bestimmte Formen der Solo-Selbstständigkeit unter dem Blickwinkel der Scheinselbstständigkeit. Von Solo-Selbstständigen spricht man, wenn jemand als Einzelperson bestimmte Arbeiten oder Dienstleistungen ohne eigene Mitarbeiter durchführt. Scheinselbständigkeit bedeutet, dass jemand im Wirtschaftsleben als selbständiger Unternehmer auftritt, in Wahrheit jedoch von einem einzelnen Auftraggeber nicht nur wirtschaftlich, sondern auch organisatorisch derartig abhängig ist, dass man eine echte unternehmerische Freiheit und Beweglichkeit kaum noch erkennen kann. Die Solo-Selbstständigkeit wurde vom Gesetzgeber durch die Einführung der sog. Ich-AG’s vor Jahren massiv gefördert. Sie gefährdet aber das System der Sozialversicherung. Deshalb sind die Versicherungsträger nicht mehr bereit, diese Form der Tätigkeit zu tolerieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Eingliederung des „Freien Mitarbeiters“ in den Betrieb eines Auftraggebers nicht von den Beschäftigungsverhältnissen der fest angestellten Arbeitnehmer unterscheidet. Die Sozialgerichte gehen inzwischen davon aus, dass ein Arbeitgeber in solchen Fällen erkennen muss, dass es sich um Scheinselbstständigkeit handelt.

Dennoch nimmt die Zahl der Fälle eher zu als ab. Ein Grund dafür liegt darin, dass offenbar ein verbreiteter Irrtum darüber besteht, dass Selbstständigkeit für sich genommen kein sozialversicherungsrechtlicher Status ist. Es reicht also nicht aus, dass ein Auftragnehmer einem potenziellen Auftraggeber seine Gewerbeanmeldung und entsprechende steuerliche Veranlagungen (Umsatzsteuer, Einkommenssteuer) nachweist. Denn eine allgemeine Selbstständigkeit gibt es nicht. Ob eine Tätigkeit „echte“ Selbstständigkeit oder abhängige Beschäftigung ist, muss anhand der vertraglichen und vor allem tatsächlichen Umstände des jeweils einzelnen konkreten Auftrags geprüft werden. Es kann also durchaus sein, dass ein Auftragnehmer in seiner Branche zahlreiche Einzelaufträge als echter Selbstständiger ausführt, daneben jedoch andere inhaltlich ähnlich gelagerte Aufträge in Form einer abhängigen Beschäftigung wahrnimmt. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalles.

Deshalb wird im Rahmen der sog. Statusklärung auch nur geprüft, ob eine Tätigkeit im Rahmen eines Auftragsverhältnisses eine Beschäftigung darstellt. Genauso wie ein Arbeitnehmer neben seiner Beschäftigung bei einem einzelnen Arbeitgeber nicht gehindert ist, nebenher eine Selbstständigkeit auszuüben, kann ein Selbstständiger trotz der anerkannten Selbstständigkeit

Einem Auftraggeber kann deshalb nur geraten werden, vor Erteilung eines Auftrags an einen Solo-Selbstständigen eine rechtliche Prüfung vornehmen zu lassen.