Erfolgreiche Schadenersatzklagen gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund


Schadenersatz wegen verzögerter Antragsbearbeitung

Die Deutsche Rentenversicherung verschleppte die Bearbeitung eines Antrags auf berufliche Reha-Leistungen um 21 Monate. Die Versicherte konnte deshalb nur mit erheblicher Verspätung in den neuen Beruf starten. Den dadurch erlittenen Verdienstausfall muss die DRV ersetzen. Dies stellte das Kammergericht Berlin in einem Urteil vom 19.09.2012 fest. Die DRV ist verpflichtet, der Versicherten alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr durch die schuldhafte Verzögerung der Bearbeitung des Antrags auf Bewilligung einer Umschulung zur Heilpraktikerin entstanden sind. 

Die Klägerin hatte aus gesundheitlichen Gründen ihren letzten Beruf aufgegeben und eine Umschulung beantragt. Ursprünglich war sie gelernte Bürokauffrau, in diesem Beruf zwecks Pflege eines behinderten Kindes aber nur bis 1990 tätig. Erst 2002 war sie wieder berufstätig und arbeitete sie als Verkäuferin bei einem Lebensmitteldiscounter. Dabei musste sie vor allem auch im Kühlhaus schwere Waren bewegen und ständig Gewichte heben. Wegen orthopädischer Beschwerden gab sie 2005 auch diese Tätigkeit wieder auf. Im Mai 2005 beantragte sie eine Umschulungsmaßnahme. Der Antrag wurde im Juni 2006 abgelehnt, weil die DRV der Ansicht war, dass sie weiterhin den Beruf der Bürokauffrau ausüben könne. Dabei übersah sie allerdings, dass die gesundheitlichen Einschränkungen nicht am Maßstab irgendeines jemals ausgeübten Berufs zu prüfen sind. Maßgeblich ist allein der zuletzt ausgeübte Beruf. In diesem Beruf (Verkäuferin im Lebensmitteldiscount) war die Klägerin gesundheitlich unstreitig beeinträchtigt. Nach mehreren Widerspruchs- und Sozialgerichtsverfahren erkannte die DRV den Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe für eine Umschulung zur Heilpraktikerin schließlich an. Der Bewilligungsbescheid erging mit Datum 22.05.2009. Für den Zeitraum der verzögerten Bearbeitung forderte die Klägerin Schadensersatz.

Die Schadenshöhe wird der entgangene Verdienst sein, den die Klägerin aufgrund der verzögerten Berufsaufnahme nicht erzielen konnte.  Kammergericht – Urteil vom 19.09.2012 – 6 U 172/11


Schadenersatz wegen zu geringer Rentenzahlung

Das Landgericht Berlin-Charlottenburg sprach einer Rentnerin einen Schadensersatz in Höhe von 10.448,39 EUR gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) zu, weil eine Erwerbsunfähigkeitsrente jahrelang zu niedrig ausgezahlt worden war.

Die Rentnerin bezog eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Im Zuge ihrer Scheidung wurde ein Teil der Rentenanwartschaften des Ehemannes ihrem Versicherungskonto gutgeschrieben. Das Familiengericht informierte die DRV. Diese hätte daraufhin sofort die Rente erhöhen müssen, blieb jedoch untätig. Der Rentnerin selbst waren die unmittelbaren rechtlichen Folgen des Versorgungsausgleichs nicht bekannt. Eher zufällig fiel der Fehler Ende 2005 bei einem Beratungsgespräch auf. Die DRV berechnete daraufhin die Rente zwar neu, zahlte den Fehlbetrag allerdings nur rückwirkend ab Januar 2001. Sie berief sich auf gesetzliche Beschränkungen, die weitergehende Zahlungen von Amts nicht gestatten. Die Rentnerin forderte nunmehr Schadenersatz. Das Landgericht Charlottenburg gab der Rentnerin Recht und verurteilte die DRV zur Zahlung von 10.448,39 EUR. Die Berufung gegen dieses Urteil nahm die DRV wieder zurück, nachdem das Kammergericht Berlin angekündigt hatte, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Landgericht Charlottenburg: Urteil vom 19.04.2007, Aktenzeichen: 9 O 212/06
Kammergericht Berlin: Beschluss vom 29.01.2008, Aktenzeichen: 9 U 77/07