Konsequent Spezialisiert
Wir sind eine nahezu ausschließlich im Verwaltungs- und Sozialrecht tätige Anwaltskanzlei. Unsere Kernbereiche sind
Daneben bearbeiten wir auch Fälle aus dem Prüfungsrecht (Schul- und Hochschulprüfungen, sonstige berufliche Prüfungen) und aus dem Gewerberecht.
Unsere Mandanten sind Unternehmen und Privatpersonen, Träger der gesetzlichen Sozialversicherung sowie soziale Einrichtungen. Wir arbeiten bundesweit.
Aktuelles:
Rückforderung von Beamtenbezügen - Besoldungsmitteilungen prüfen!
Überzahlungsfälle treten häufiger auf, als man glauben möchte. Zuviel gezahlte Beamtenbezüge oder Versorgungsleistungen sind zu erstatten. Dies ist in allen Beamten- und Versorgungsgesetzen des Bundes und der Länder einheitlich geregelt.
Eine vollständige Befreiung von der Rückzahlungsverpflichtung gibt es nur unter einer einzigen Voraussetzung: Die Beamtin/der Beamte war bei Erhalt der Zahlung gutgläubig und hat zudem das Geld im Rahmen seiner normalen Haushaltsführung verbraucht. Der Verbrauch muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden.
Gutgläubigkeit
Gutgläubigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Beamte auf die Richtigkeit der Zahlung vertraut hat und auch vertrauen durfte, weil er den Fehler nicht erkennen konnte. Damit stellt sich automatisch die Frage, wann ein Fehler erkennbar ist.
Besoldungsmitteilungen niemals ungeprüft abheften!
Hier kommt die beamtenrechtliche Treuepflicht ins Spiel. Der Beamte muss seine Besoldungsmitteilung kontrollieren. Bei Unklarheiten oder Zweifeln ist er aufgrund seiner Treuepflicht gehalten, bei der Besoldungsstelle nachzufragen und sich Gewissheit zu verschaffen, ob die Zahlung rechtmäßig ist. Auch Merkblätter und Erläuterungen zur Besoldung muss er sorgfältig lesen. Wenn ein Fehler ins Auge springt, scheidet Gutgläubigkeit von vornherein aus. Aber auch weniger offensichtliche Fehler können schwerwiegende Folgen haben. Bemerkt der Beamte die Überzahlung nur deshalb nicht, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in außergewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt bzw. den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerungen hätte erkennen können, ist er nicht mehr gutgläubig.
vgl. hierzu: BVerwG – 24.02.2012 – 2 C 15.10
Die Überprüfungspflicht erschöpft sich auch nicht in einem schlichten „Nachrechnen.“ Der Beamte muss prüfen, ob ihm sämtliche ausgewiesenen Bezügebestandteile auch zustehen, ob sie von der Höhe her zutreffen oder zumindest plausibel sind. Fallen ihm Unregelmäßigkeiten auf, muss er aktiv an die Besoldungsstelle herantreten und auf eine Klärung drängen. Unterlässt er dies, entfällt der Gutglaubensschutz.
Ein eindrückliches Beispiel dieser Mitwirkungspflicht ist Gegenstand eines aktuellen Urteils des VG Sigmaringen vom 26.03.2026: Ein Beamter des Landes Baden-Württemberg erhielt den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag für mehrere Kinder, u.a. eine Stieftochter, die in seinem Haushalt lebte. Das Mädchen zog im Juli 2021 zu ihrem leiblichen Vater. Der Beamte teilte dies seiner Besoldungsstelle auch ausdrücklich in einem Anschreiben mit. Die Behörde bestätigte den Eingang des Schreibens und wies ihn zudem darauf hin, dass die Zahlung des Familienzuschlags für die Tochter nicht mehr möglich sei. So weit, so gut. Nur: Die Zahlung lief dennoch weiter. Da der Beamte noch für vier weitere Kinder Familienzuschlag erhielt, die Zahlbeträge schwankten und auch die Zahl der Kinder nicht explizit ausgewiesen wurden, fiel ihm dies nicht auf.
Die Behörde forderte Anfang 2024 einen Betrag von gut 16.000,00 EUR zurück. Im Widerspruchsverfahren erkannte die Behörde eine Reduzierung um 30 % aufgrund eigenen Mitverschuldens an. Mit der Klage wollte der Beamte aufgrund des hohen Mitverschuldensanteils der Behörde an der Überzahlung eine Reduzierung um insgesamt 50% durchsetzen. Dies lehnte das VG Sigmaringen ab. Die Klage wurde abgewiesen.
Der Beamte könne sich nicht auf Gutgläubigkeit und Entreicherung berufen. Ihm hätte bei der Lektüre der Besoldungsmitteilungen auffallen müssen, dass die Zahlung auch noch einen kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag für seine Stieftochter enthalten sei. Jeder Beamte müsse ein Grundwissen über die einzelnen Besoldungsbestandteile haben. Zu den beamtenrechtlichen Grundpflichten zähle es, die Besoldungsmitteilungen zu prüfen und auf Überzahlungen zu achten. Die Überzahlung sei auch offensichtlich gewesen. Zwar nicht in Bezug auf die konkrete Höhe der Überzahlung. Er hätte nicht erkennen müssen, um welchen exakten Betrag sich die Zahlung durch den Wegfall der Stieftochter vermindert. Die Unstimmigkeit der Zahlungen wäre aber erkennbar gewesen. Auch der Mitverschuldensanteil der Behörde sei mit 30% zutreffend bemessen. Die Mitverantwortung des Beamten an der Überzahlung lasse eine weitere Reduzierung nicht zu.
VG Sigmaringen – Urteil vom 26.03.2026 – 8 K 3504/24
_____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Ruhegehaltfähige Dienstzeiten von Beamten - Zur Anrechnung von Ausbildungszeiten
Die Generation der sogenannten Boomer nähert sich der Rente und dem Ruhestand. Viele lassen sich ihre Renten- und Versorgungsansprüche ausrechnen um die Zeit nach dem Arbeitsleben finanziell möglichst günstig zu gestalten (§ 49 Abs. 10 BeamtVG - Versorgungsauskunft). Hierbei sind verschiedenste Aspekte zu beachten. Bei Beamten stellt sich oft die Frage, welche Ausbildungszeiten, die vor Beginn der Beamtenlaufbahn außerhalb des Beamtenverhältnisses absolviert wurden, als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind.
Wie wird das Ruhegehalt berechnet?
Das Ruhegehalt beruht auf zwei Faktoren, nämlich zum einen den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und zum anderen der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (z.B. § 4 Abs. 3 BeamtVG des Bundes, die Regelungen der Länder sind im Prinzip gleich).
Was sind ruhegehaltfähige Dienstzeiten?
Der Begriff „ruhegehaltfähige Dienstzeit“ ist gesetzlich definiert: Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat (§ 6 Abs 1 Satz 1 BeamtVG). Damit ist zunächst einmal festgelegt, dass es sich um Zeiten handeln muss, die in einem Beamtenverhältnis zurückgelegt wurden. Zeiten, die in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis verbracht wurden, zählen somit vom Grundsatz her nicht dazu. Dies gilt auch für Ausbildungszeiten in einem Beschäftigungsverhältnis.
Versorgung aus dem letzten Amt
Das Ruhegehalt ist unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen aus dem letzten Amt zu berechnen. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums. Die letzte Beförderung wird allerdings erst nach einer Wartezeit von zwei Jahren berücksichtigt (§ 5 Abs. 3 BeamtVG). Die Versorgungsbezüge der Beamten werden auf der Grundlage der Dienstbezüge des letzten Amtes festgesetzt (Bundesverfassungsgericht - 20.03.2007 - 2 BvL 11/04). Der Grundsatz „Versorgung aus dem letzten Amt“ hat noch eine weitere Folge: Hat eine Beamtin oder ein Beamter einen Laufbahnaufstieg vollzogen, z.B. vom mittleren in den gehobenen Dienst, hat dies wiederum Auswirkungen auf die Anerkennungsfähigkeit früherer Ausbildungen, wenn diese der Vorbereitung auf ein Amt des mittleren Dienstes dienten. Denn das letzte Amt ist ein Amt des gehobenen Dienstes.
Laufbahnaufstieg und Laufbahnwechsel
Beispiel: Bei den Beamten, die im Fernmeldebereich der früheren Deutschen Bundespost (jetzt Deutsche Telekom AG) tätig waren, gibt es z.B. die Konstellation, dass zunächst eine Ausbildung zum Fernmeldehandwerker absolviert wurde mit anschließendem Eintritt in die Laufbahn des mittleren fernmeldetechnischen Dienstes. Daran schloss sich nachfolgend ein Studium der Nachrichtentechnik an. Dann erfolgte der Eintritt in eine Laufbahn des höheren fernmeldetechnischen Dienstes. Beim Eintritt in den Ruhestand stellt sich dann die Frage, ob auch die erste Ausbildung zum Fernmeldehandwerker als ruhegehaltfähige Dienstzeit in Betracht kommt.
Kein Rechtsanspruch auf Anerkennung
Einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Anerkennung von Ausbildungszeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses gibt es nicht. Das Gesetz bestimmt, dass die verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) oder einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich (§ 12 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG).
Die Ausbildungszeit (wie auch eine etwaige praktische hauptberufliche Tätigkeit) müssen für die Begründung des Beamtenverhältnisses bzw. die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben gewesen sein. Diese Verknüpfung kann sich bei einem Laufbahnaufstieg aber nicht auf das letzte Amt beziehen, denn für dieses Amt war die Ausbildung nicht vorgeschrieben. D.h. in einer solchen Konstellation scheidet die Anerkennung der Ausbildungszeit im Regelfall aus.
____________________________________________________________________________________
Rechtsschutz gegen Entlassung von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
Erfolgreiches Eilverfahren gegen Entlassungsverfügung:
Ein Beamter auf Widerruf kann jederzeit entlassen werden. Dies gilt sowohl für Bundesbeamte (§ 37 BBG) als auch Landesbeamte (§ 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG). Das Gesetz verlangt für die Entscheidung über die Entlassung nicht das Vorliegen besonderer Voraussetzungen. Das Bundesverwaltungsgerichts hat jedoch in ständiger Rechtsprechung geklärt, dass die Entlassung eines Beamten auf Widerruf einen sachlichen Grund voraussetzt. Jeder sachliche Grund rechtfertigt die Entlassung. Es genügen bereits berechtigte oder begründete Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung für sein Amt besitzt.
vgl. u.a. BVerwG – U.v. 09.10.2025 - 2 A 6.25 und BVerwG – B.v. 04.07.2022 – 2 B 5.22
Dabei ist die Eignung nicht nur an den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes, sondern auch an den Anforderungen der angestrebten Laufbahn zu messen.
Bayerischer VGH – B.v. 12.12.2011 – 3 CS 11.2397
Von diesen Maßstäben ausgehend hat das Verwaltungsgericht Hannover mit Beschluss vom 02.02.2026 die aufschiebende Wirkung der Klage einer jungen Beamtin gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wiederhergestellt. Der Dienstherr hatte die Entlassung verfügt, weil er aufgrund der im Studium und auch in der Praxis gezeigten Leistungen der Beamtin nicht davon ausging, dass diese die Laufbahnprüfung bestehen würde. Das Bestehen war jedoch rechnerisch noch ohne weiteres möglich.
Das Verwaltungsgericht stellte die Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung fest. Der Dienstherr sei zu Unrecht von fachlicher Nichteignung ausgegangen. Bei einer Gesamtwürdigung der gezeigten Leistungen müsse man davon ausgehen, dass die Beamtin die zweifellos vorhandenen Lücken noch wird aufholen können. Der Dienstherr habe sein Ermessen fehlerhaft bzw. gar nicht ausgeübt.
VG Hannover – Beschluss vom 02.02.2026 – 13 B 7902/25
____________________________________________________________________________________
35a SGB VIII: Wunsch- und Wahlrecht bei ambulanter Eingliederungshilfe (hier: autismusspezifische Förderung)
Das Verwaltungsgericht Cottbus hat am 26.03.2026 zwei für Hilfeempfänger wichtige Beschlüsse zur Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gefasst und damit einr Rechtsprechung bestätigt, die wir bereits seit 2014 mehrfach beim VG Hannover erstritten hatten:
In den Verfahren ging es um zwei Minderjährige, die beide unter einer Autismus-Spektrumstörung (frühkindlicher Autismus bzw. Asperger-Autismus) leiden. Sie erhalten seit längerem autismusspezifische Förderung durch einen hierfür besonders qualifizierten Fachberater.
Das Jugendamt wollte aus finanziellen Gründen die Hilfe neu organisieren und machte die Weiterbewilligung der Hilfe durch den bisherigen Sozialpädagogen vom Abschluss einer speziellen Leistungsvereinbarung mit diesem zu neuen Konditionen abhängig.
Der Fachberater ließ sich darauf nicht ein. Außergerichtliche Verhandlungen mit dem Jugendamt führten nicht weiter. Den Eltern wurde zwar ein sog. Persönliches Budget angeboten. Damit hätten sie sich selbst um einen geeigneten Leistungserbringer kümmern können. Auch dies lehnte der bislang tätige Fachberater ab. Geeignete Alternativen standen nicht kurzfristig zur Verfügung. Deshalb war die Fortsetzung der Hilfe ab. 01.04.2026 akut gefährdet.
In dieser Situation stellten wir beim VG Cottbus zwei Eilanträge mit dem Ziel, das Jugendamt zu verpflichten, die Eingliederungshilfe durch den seit langem aktiven Fachberater vorläufig weiterzubewilligen.
Diesen Anträgen gab das Gericht statt. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass das bei ambulanter Eingliederungshilfe (also nicht in einer stationären Einrichtung) das Jugendamt die Bewilligung nicht davon abhängig machen darf, dass mit dem Leistungserbringer (dem Fachberater) eine förmliche Leistungsvereinbarung getroffen wurde. Außerdem muss das Jugendamt das gesetzliche Wunsch- und Wahlrecht des Hilfeempfängers (von Ausnahmen abgesehen, die in dem konkreten Fall nicht vorlagen) respektieren. Das Jugendamt darf den Leistungserbringer auch nicht auf einen einheitlichen Kostensatz verpflichten. Ausnahmen lässt das Gesetz zu, wenn unverhältnismäßige Mehrkosten geltend gemacht werden. Davon war in beiden Fällen aber nicht die Rede. Das Gericht wies insbesondere auch darauf hin, dass ein Wechsel des Leistungserbringers nicht zuzumuten sei, denn Menschen, die unter einer Autismusspektrumstörung leiden, seien bei der Bewältigung der Anforderungen des Alltags auf eine Beständigkeit des sei stützenden Systems angewiesen. Veränderungen würden oft extremen Stress auslösen und den Hilfeprozess gefährden. Deshalb sei ein Abbruch der Hilfe durch den bisherigen Fachberater nicht zumutbar.
VG Cottbus – B.v. 26.03.2026 – VG 8 L 125/26
VG Cottbus – B.v. 26.03.2026 – VG 8 L 128/26
siehe auch:
VG Hannover – B.v. 03.07.2014 – 3 B 9975/14
VG Hannover - B.v.14.01.2020 – 3 B 5668/19
VG Hannover _ B.v.17.10.2014 - 3 B 12130/14
____________________________________________________________________________________
Eingliederungshilfe § 35a SGB VIII - ADHS ist eine seelische Störung
Das Verwaltungsgericht Hannover hat in einem aktuellen Urteil vom 23.01.2026 festgestellt, dass ADHS für sich genommen, auch ohne das Hinzutreten weiterer Faktoren, eine seelische Störung im Sinne von § 35a SGGB VIII darstellt. Für das Leistungsrecht der Eingliederungshilfe kann dieses Urteil bedeutsam werden.
Voraussetzungen des Anspruchs auf Eingliederungshilfe
Kinder oder Jugendliche haben nach § 35a SGB VIII Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Das Abweichen der seelischen Gesundheit muss von einem Facharzt festgestellt werden. Die ärztliche Diagnose ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten, d.h. nach ICD-10, zu erstellen (§ 35a SGB VIII).
ICD trennt seelische, geistige oder körperliche Behinderungen nicht eindeutig
Seelische Erkrankungen finden sich in der ICD Kapitel F. Dieses Kapitel umfasst psychische und Verhaltensstörungen. Unter Ziffer 81 werden dort u.a. auch Teilleistungsstörungen wie z.B. Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) aufgeführt (F 81.0). Diese Teilleistungsstörungen werden von den Verwaltungsgerichten aber schon seit langem nicht als isolierte seelische Störungen im Sinne des § 35a SGB VIII anerkannt. Ihr Vorliegen löst für sich genommen daher noch keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe aus. Es müssen weitere Faktoren hinzutreten, die zu einer seelischen Erkrankung als Folge der Lese- und Rechtschreibstörung führen. Dies wird damit begründet, dass das Recht der Eingliederungshilfe im SGB VIII sich nur auf seelische Erkrankungen bezieht, während das ICD-10 jedoch die Unterscheidung zwischen körperlicher, geistiger und seelischer Behinderung nicht nachvollzieht und der Abschnitt F81 insofern dem Bereich geistiger und nicht seelischer Störungen zuzuordnen ist (vgl. VG Hannover, U.v. 20.5.2008 - 3 A 3648/07). Diese Rechtslage hat das VG Hannover in der neuen Entscheidung auch nicht angetastet.
Oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ohne tragfähige Begründung
Auf der Grundlage dieser Unterscheidung haben aber einige Oberverwaltungsgerichte eine langjährige Rechtsprechung entwickelt, wonach nicht nur die Lese- und Rechtschreibschwäche, sondern auch eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) für sich genommen noch keine seelische Behinderung darstellt und somit für sich genommen für den Anspruch auf Eingliederungshilfe nicht ausreicht. Es müsse als Sekundärfolge von ADHS noch zu einer weitergehenden seelischen Störung kommen, aufgrund derer die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen länger als sechs Monate von dem für sein Alter typischen Zustand abweicht.
Die Richter des VG Hannover haben in dem neuen Urteil diese Rechtsprechung, und zwar speziell des OVG Nordrhein-Westfalen, genauestens überprüft und festgestellt, dass die dortigen Entscheidungen überhaupt keine nachvollziehbare und tragfähige Begründung für die Behauptung enthalten, dass ADHS keine seelische Störung darstelle. Tatsächlich stellten die Richter fest, dass die dortigen Urteile wiederum auf Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte verweisen, welche letztlich eine Gerichtsentscheidung des OVG Rheinland-Pfalz zitieren, die aber im Ausgangspunkt gar keine Aussagen zu ADHS, sondern vielmehr nur zur Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10: F81.0) enthält. In dieser über fast zwanzig Jahre zurückreichenden obergerichtlichen Verweisungskette finde sich – so das VG Hannover - an keiner Stelle auch nur ansatzweise eine inhaltliche Auseinandersetzung der involvierten Gerichte mit dem Störungsbild der hyperkinetischen Störung von Aktivität und Aufmerksamkeit. Sie sei deshalb bereits dem Grunde nach ungeeignet, die Bewertung, dass es sich dabei für sich genommen nicht um eine seelische Störung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII handeln solle, zu tragen.
Das VG Hannover hat die medizinische Frage konkret überprüft und einen sachverständigen Medizinier befragt, welcher bestätigte, dass ADHS fachwissenschaftlich als seelische Störung anerkannt ist. Auf dieser Grundlage stellte das Gericht im Urteil fest, dass eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) eine seelische Störung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII sei.
Wenn das Urteil rechtskräftig wird, werden Jugendämter eine Eingliederungshilfe nicht mehr mit der Begründung ablehnen können, dass ADHS für sich genommen keine seelische Störung darstellt.
____________________________________________________________________________________
Keine Erwerbsminderungsrente, weil Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft sind?
Hängt ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente davon ab, dass die zugunde liegende Erkrankung austherapiert ist und es keine weiteren Behandlungsmöglichkeiten mehr gibt?
Sozial- und Landessozialgerichte vertraten in der Vergangenheit wiederholt die Auffassung, dass „psychische Erkrankungen erst dann rentenrechtlich relevant werden, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär“) davon auszugehen ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden kann – weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe,“ so z.B. das Bayerische Landessozialgericht in einem Urteil vom 22.5.2019 (L 19 R 459/16).
Diese Rechtsauffassung hatte zur Folge, dass trotz nachweislich vorliegender Erkrankung keine Erwerbsminderungsrente bewilligt werden konnte, solange Therapien nicht abgeschlossen waren. Das Bundessozialgericht ist dieser Auffassung in einem Urteil vom 28.09.2020 (B 13 R 45/19 B) entgegengetreten und hat klargestellt, dass in seiner Rechtsprechung schon 1979 entschieden wurde, dass die Behandlungsfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit einer festgestellten Gesundheitsstörung dem Eintritt des Versicherungsfalls nicht im Wege stehen und dass eine unterbliebene Behandlung es - ohne Rücksicht auf die Ursache der Unterlassung - nicht ausschließt, eine vorhandene Gesundheitsstörung als Krankheit einzuordnen (BSG Urteil vom 19.6.1979 - 5 RJ 122/77 - SozR 2200 § 1277 Nr 2 RdNr 14).
Dies gelte unverändert für Renten wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI, denn auch insoweit führe die Verweigerung einer Behandlung nicht dazu, dass eine Gesundheitsstörung nicht als Krankheit iS von § 43 Abs 1 Satz 2 bzw Abs 2 Satz 2 SGB VI anzusehen wäre. Ob ein Versicherter teilweise oder voll erwerbsgemindert ist, beurteile sich allein aufgrund der Auswirkungen der vorhandenen Gesundheitsstörungen auf sein aktuelles Leistungsvermögen, ohne dass eine bislang nicht durchgeführte Behandlung hinzugedacht werden müsste. Soweit sich das LSG in seiner abweichenden Entscheidung auf ein Urteil des Bundessozialgerichts berufen habe, würde es sich um den Sonderfall einer Rentenneurose handeln, die aber im vorliegenden Fall nicht festgestellt worden sei. Soweit die Erkrankung noch behandlungsfähig sei, könne dies bei der Befristung der Rente berücksichtigt werden.
Bundessozialgericht Urteil vom 28.09.2020 - B 13 R 45/19 B
Trotz dieser eindeutigen Entscheidung finden sich auch aktuell in Rentenverfahren gelegentlich noch Hinweise, dass eine Erwerbsminderungsrente nicht bewilligt werden könne, weil Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft sind. Solchen Feststellungen sollte entschieden widersprochen werden.
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Selbstständigkeit hat nichts mit der Zahl der Auftraggeber zu tun!
Die Vorstellung, dass automatisch Selbstständigkeit eintritt, sobald jemand für mehrere Auftraggeber tätig ist, scheint nicht auszusterben. Immer wieder bringen Betroffene und selbst (Steuer)Berater dieses Argument vor. Es ist falsch! Der sozialversicherungsrechtliche Status hat nichts mit der Zahl der Auftraggeber/Vertragspartner zu tun. Das Niedersächsische Landessozialgericht hat hierzu in dem aktuellen Urteil vom 03.09.2025 (siehe unten: Scheinselbstständigkeit von Dozenten - Aktuelles zur "Herrenberg-Erklärung") eine wichtige Feststellung getroffen:
„Zu beurteilen ist allein die streitbetroffene lehrende Tätigkeit im Auftrag der Rechtsvorgängerin der Klägerin. Ein Versicherter kann nebeneinander mehreren selbstständigen Tätigkeiten oder abhängigen Beschäftigungen nachgehen, ein selbstständiger Unternehmer ist nicht gehindert, zusätzlich eine abhängige Beschäftigung auszuüben und eine Beschäftigung nicht auf längere Zeit angelegt sein muss. Vorübergehende oder gar nur kurzfristige Tätigkeiten schließen eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht aus. Dementsprechend kommt es für die Beurteilung der für die Schule ausgeübten lehrenden (Neben-)Tätigkeit nicht darauf an, inwieweit die Beigeladenen daneben hauptberuflich anderen Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten nachgegangen sind und für diese hauptberuflichen Tätigkeiten teilweise auch Betriebsräume vorgehalten und Mitarbeiter beschäftigt haben. Ihre lehrende Nebentätigkeit im Auftrag der Rechtsvorgängerin der Klägerin wurde dadurch nicht geprägt. Insbesondere haben auch die hauptberuflich eine selbständige Tätigkeit unter Einsatz von beschäftigten Mitarbeitern ausübenden Beigeladenen die streitbetroffenen im Auftrag der Rechtsvorgängerin Klägerin wahrgenommenen nebenberuflichen Lehraufträge entsprechend den Vereinbarungen höchstpersönlich wahrgenommen; sie haben dafür nicht etwa die im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit eingesetzten Mitarbeiter herangezogen.“
Maßgeblich sind somit grundsätzlich immer nur die konkreten Umstände der einzelnen Tätigkeit. Allein deren Merkmale entscheiden über die Abgrenzung von abhängiger und sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit von Selbstständigkeit.
LSG Niedersachsen-Bremen – U.v. 03.09.2025 – L 2 BA 24/25
Und im Vorschrifteninformationssystem Niedersachsen: L 2 BA 24/25
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zum 01.01.2026
Friseur- und Kosmetikgewerbe sowie plattformbasierte Lieferdienste zählen ab sofort zu den für Schwarzarbeit anfälligen Branchen.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung beschlossen. Einzelne Regelungen sind noch Ende Dezember 2025, andere am 01.01.2026 in Kraft getreten. Das Gesetz enthält diverse Änderungen und Ergänzungen des Sshwarzarbeitsgesetzes. U.a. werden die Befugnisse der Zollbehörden erweitert, ein Digitaler Zugriff auf Datenbanken vorgesehen und der Katalog der für Schwarzarbeit und Scheinselbstständigkeit anfälligen Branchen ergänzt.
In diesem Zusammenhang ist darauf aufmerksam zu machen, dass ab sofort auch das Friseur- und Kosmetikgewerbe sowie plattformbasierte Lieferdienste in den Katalog aufgenommen wurden. In diesen Branchen wird man daher verstärkt mit Kontrollen der Zollbehörden rechnen müssen. Auch kommen Dokumentations- und Hinweispflichten für dies Branchen hinzu:
- die in diesen Branchen tätigen Personen sind verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen,
- Arbeitgeber müssen sämtliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen nachweislich und schriftlich auf diese Pflicht hinweisen und diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufbewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen der Zollbehörden vorlegen.
- Verstöße gegen diese Pflicht gelten als Ordnungswidrigkeit und sind bußgeldbewehrt.
Text des neuen Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Entlassung von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
Aus gegebenem Anlass wird auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2025 hingewiesen, wonach Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden können. Dabei ist das Ermessen des Dienstherrn nur insoweit eingeschränkt, als dem Beamten Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen.
Die Beamtengesetze des Bundes und der Länder sehen einheitlich vor, dass Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden können (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BBG und § 23 Abs. 4 BeamtStG). Die Entlassung des Beamten auf Widerruf steht im Ermessen des Dienstherrn. Der Zweck der Regelung besteht darin, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf ein Bewährungsdienstverhältnis mit dem Zweck ist, dem Dienstherrn ein Urteil darüber zu ermöglichen, ob der Beamte sich nach seiner Persönlichkeit, seiner Befähigung und seiner Leistung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eignet. Jeder sachliche Grund rechtfertigt die Entlassung. Dabei genügen bereits berechtigte bzw. begründete Zweifel des Dienstherrn daran, dass der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung für sein Amt besitzt.
Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll jedoch Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Die Regelung beinhaltet eine Einschränkung des dem Dienstherrn eingeräumten weiten Entlassungsermessens. Die Entlassung ist nur aus Gründen statthaft, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang stehen. Bestehen aber ernsthafte Zweifel daran, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, erreichen kann, so kann er auch aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden. Maßgebend ist, dass der Zweck des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses auf unabsehbare Zeit nicht erreicht werden kann. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient der Ausbildung und nicht der Unterhaltssicherung. Widerrufsbeamte können nicht verlangen, auf unabsehbare Zeit im Vorbereitungsdienst zu bleiben und Unterhaltsleistungen zu erhalten, obwohl sie das Ausbildungsziel nicht erreichen können. Eine Entlassung kann somit gerechtfertigt sein, wenn begründete Zweifel an der Eignung des Beamten auf Widerruf im Hinblick auf die angestrebte Beamtenlaufbahn bestehen.
Bundesverwaltungsgericht - Urteil vom 09.10.2025 - 2 A 6.25
Die Entscheidung deutet zudem an, dass es wohl nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn dem Beamten lediglich die einmalige Teilnahme an der Prüfung, also keine Wiederholung im Falle des erstmaligen Nichtbestehens, gestattet wird (Rdnr. 16).
________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Zum Gesamturteil "Hervorragend" in den Beamtenbeurteilungen der Deutschen Telekom AG
Das Gesamturteil „hervorragend“ ist nicht allein höherwertig eingesetzten Beamten vorbehalten.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 29.04.2025 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung vieler anderer Verwaltungsgerichte erneut festgestellt, dass das Gesamturteil „Hervorragend“ in den dienstlichen Beamtenbeurteilungen der Deutschen Telekom AG nicht allein den höherwertig eingesetzten Beamtinnen und Beamten vorbehalten ist. Auch diejenigen, die „lediglich“ amtsangemessen oder geringer höherwertig beschäftigt sind, müssen eine Chance haben, die Bestnote zu erreichen, selbst wenn sie mit höherwertig tätigen Kolleginnen und Kollegen auf einer Beurteilungsliste stehen.
Das Gericht führt in der Entscheidung aus, dass die Begründung der Gesamtnote der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nicht den rechtlichen Anforderungen, die insbesondere das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genüge. Es fehle eine nachvollziehbare und sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen haltende Begründung dafür, aus welchen Gründen die Beurteiler den Antragsteller, der gemessen an seinem Statusamt im Beurteilungszeitraum (Technischer Fernmeldebetriebsinspektor, Besoldungsgruppe A9) eine um eine Besoldungsgruppe höherwertige Tätigkeit (bewertet mit der Besoldungsgruppe A 10) ausgeübt hat und sowohl in den Stellungnahmen seiner unmittelbaren Führungskräfte als auch in der dienstlichen Beurteilung selbst bei allen Einzelkriterien durchweg die Spitzennote ,,sehr gut" erhalten hat, dennoch im Gesamturteil nicht mit der Spitzennote ,,Hervorragend" in einer der Ausprägungen bewertet haben.
Die Entscheidung erging im Rahmen einer Konkurrentenklage. Da die dienstliche Beurteilung des klageführenden Beamten rechtswidrig war und dem Beamten auch die Chance, bei einer neuen, rechtmäßigen Beurteilung eine Beförderungsstelle zu erhalten, nicht abgesprochen werden konnte, untersagte das VG der Deutschen Telekom AG im Wege einer einstweiligen Anordnung, die Beförderüngsplanstellen der Besoldungsgruppe A g _vz+Z der betreffenden Beförderungsliste mit anderen Beamten zu besetzten, solange nicht über die Beförderung/Vergabe einer Amtszulage an den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Die Deutsche Telekom AG muss die Beurteilungen nachholen und über die Beförderungen neu entscheiden.
Verwaltungsgericht Düsseldorf – B.v. 29.04.2025 – 10 L 3220/24
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Scheinselbstständigkeit von Dozenten - Aktuelles zur "Herrenberg-Erklärung"
Das sogenannte Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022 zur Scheinselbstständigkeit einer Musiklehrerin hat die gesamte Branche der freien Bildungsträger, in der zahlreiche Honorardozenten im Einsatz sind, „kalt erwischt“ und große Unsicherheit und vor allem Angst vor hohen Beitragsnachforderungen ausgelöst.
Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger hatten im Anschluss an das Urteil sofort angekündigt, die Entscheidung allgemein in allen Bildungsbereichen umzusetzen. Darauf wiederum reagierte der Gesetzgeber und erließ eine befristete „Amnestie“-Regelung. Sie findet sich in § 127 SGB IV und läuft darauf hinaus, dass Dozenten eine Erklärung abgeben können, worin sie sich mit der Fortdauer der Selbständigkeit einverstanden erklären (Herrenberg-Erklärung). Diese „Amnestie“ ist allerdings bis zum 31.12.2026 befristet. Ziel dieser Regelung ist der Schutz vor hohen Nachforderungen. In der Gesetzesbegründung heißt es:
„Aufgrund dieser besonderen Situation und der herausragenden gesamtgesellschaftlichen Bedeutung des Bildungsbereichs ist es ausnahmsweise gerechtfertigt, zum einen für einen begrenzten Zeitraum von einer ansonsten zwingenden Nachforderung von Sozialbeiträgen abzusehen und zum anderen Bildungseinrichtungen und Lehrkräften ausreichend Zeit zu geben, um die notwendigen Umstellungen der Organisations- und Geschäftsmodelle vorzunehmen, damit Lehrtätigkeiten auch unter den veränderten Rahmenbedingungen weiterhin sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch selbständig ausgeübt werden können.“
BT-Drucksache 20/14744, Seite 29, 3. Absatz
Das Gesetz schreibt für diese Erklärung keine besondere Form vor. Es ist nicht einmal geregelt, gegenüber wem diese Erklärung abzugeben ist (dem Bildungsträger oder dem Rentenversicherungsträger oder gegenüber beiden?). In diesem Kontext ist eine jüngst ergangene Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen Bremen vom 03.09.2025 interessant. Das Gericht akzeptierte, dass die Erklärung sogar noch während eines laufenden Verfahrens gegen einen Beitragsbescheid gegenüber dem Gericht abgegeben wird.
In dem Fall ging es um einen Bildungsträger aus dem medizinischen Bereich, der über einen längeren Zeitraum Honorardozenten beauftragt hatte. Der Rentenversicherungsträger stellte bei einer Betriebsprüfung Sozialversicherungspflicht fest und forderte Beiträge von gut 55.000,00 EUR nach. Der Bildungsträger erhob dagegen Klage vor dem Sozialgericht Hannover. Zu dem Verfahren wurden die betroffenen Dozenten beigeladen. Die Klage hatte in dieser Instanz Erfolg. Der Rentenversicherungsträger legte jedoch gegen das Urteil Berufung ein. Noch vor Ende des erstinstanzlichen Verfahrens erging das oben genannte Herrenberg-Urteil des BSG, dem das Sozialgericht in diesem konkreten Fall aber nicht folgte. Während des Berufungsverfahrens reagierte der Gesetzgeber mit dem Erlass des § 127 SGB IV. Das LSG gab früh zu erkennen, dass aufgrund des BSG-Urteils vom 28.06.2022 wohl Sozialversicherungspflicht festzustellen sein würde und fragte parallel die beigeladenen Dozenten an, ob sie dem Eintritt einer Versicherungspflicht aufgrund ihrer Beschäftigung bei dem Bildungsträger erst ab 01.01.2027 zustimmen. Ein Teil der Dozenten stimmte daraufhin durch Abgabe einer Erklärung gegenüber dem Gericht zu. Daraufhin wies das Gericht die Berufung des Rentenversicherungsträgers in Bezug auf diese Dozenten zurück.
Hiervon abgesehen folgte das LSG der neuen Herrenberg-Rechtsprechung des BSG und stellte fest, dass die Dozenten im streitbefangenen Zeitraum sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren.
Der Rentenversicherungsträger hatte gegen die Abgabe der Einverständniserklärung argumentiert, dass § 127 SGB IV jedenfalls nicht für solche Fälle gelten könne, in denen die Nachforderung bereits durch einen Bescheid im Betriebsprüfungsverfahren geltend gemacht wurde. Dieser Rechtsauffassung hat das LSG eine Absage erteilt.
LSG Niedersachsen-Bremen – U.v. 03.09.2025 – L 2 BA 24/25
und im Vorschrifteninformationssystem Niedersachsen: L 2 BA 24/25
__________________________________________________________________________________
Zur Treuepflicht von Beamten: Besoldungs- und Bezügemitteilungen müssen sorgfältig geprüft werden
Verfahren über die Rückforderung von Beamtenbezügen nehmen deutlich zu. Aus den unterschiedlichsten Gründen kann es zu (teilweise sehr hohen) Überzahlungen kommen. In Einzelfällen liegen die Beträge im hohen fünfstelligen oder sogar niedrigen sechsstelligen Bereich. Die betroffenen Beamtinnen und Beamten verteidigen sich zumeist mit dem Argument, sie hätten sich auf die Richtigkeit der Berechnungen verlassen und in ihren Bezügeabrechnungen keine Fehler entdeckt.
Bei genauer Untersuchung der Abrechnungen muss man aber häufig feststellen, dass sie an bestimmten Stellen unklar oder in sich widersprüchlich sind, indem Angaben auftauchen, die miteinander nicht vereinbar sind. Beispiel: Bei einer geschiedenen Beamtin wird der Familienstand mit „V“ für verheiratet angegeben, zugleich ist die Steuerklasse I eingetragen, die nur für ledige/geschiedene Personen gilt. Solche Widersprüche müssen auffallen. Anderes Beispiel: Bei Wegzug eines Kindes entfällt oder reduziert sich der Familienzuschlag. In der folgenden Bezügemitteilung ändert sich der Betrag jedoch nicht oder nur geringfügig. Hier muss die Beamtin oder der Beamte misstrauisch werden und die Bezügestelle auf die Ungereimtheiten hinweisen und um Aufklärung bitten. Das gebietet die beamtenrechtliche Treuepflicht. Die Gerichte sind in diesem Punkt zu Recht sehr streng. Urteile der Verwaltungsgerichte in Rückforderungsverfahren enthalten oft folgende Formulierung:
„Von jedem Beamten/Soldaten ist zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und wohl auch die ihm zustehenden Zulagen kennt. Von juristisch vorgebildeten oder mit Besoldungsfragen befassten Beamten sind weitergehende Kenntnisse zu erwarten. Bei Unklarheiten oder Zweifeln ist der Beamte aufgrund seiner Treuepflicht gehalten, sich durch Rückfragen bei der auszahlenden oder anweisenden Stelle Gewissheit zu verschaffen, ob die Zahlung rechtmäßig ist. Merkblätter und Erläuterungen zu seiner Besoldung muss er sorgfältig lesen.“
zitiert nach: Bundesverwaltungsgericht - Urteil vom 29. April 2004 - 2 A 5.03, fast wortgleich: OVG Niedersachsen - Beschluss vom 19.01.2009 - 5 LA 273/06 und VG Freiburg – Urteil vom 14.02.2024 - 6 K 1666/22
Eine Verletzung dieser Verpflichtung hat erhebliche Folgen: Die Beamtin oder der Beamte kann sich nicht mehr darauf berufen, die Überzahlung gutgläubig verbraucht zu haben. Eine Verletzung der Treuepflicht schließt Gutgläubigkeit aus. In solchen Fällen muss man prüfen, ob der Rückforderungsanspruch nicht teilweise verjährt ist oder die Überzahlung auf einem überwiegenden Mitverschulden der Behörde beruht. Zu den möglichen Abwehrstrategien s. auch: https://www.anwalt.de/rechtstipps/rueckforderung-von-bezuegen-abwehrstrategien-215321.html
Beamtenrecht: Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge - Verletzung von Auskunftspflichten
Wer aus einem Beamtenverhältnis Anspruch auf Versorgungsbezüge hat, muss gegenüber der Versorgungsbehörde umfassende Auskunfts- und Informationspflichten, u.a. über anzurechnendes Einkommen, erfüllen. Diese Pflichten gelten ohne Abschwächung auch für versorgungsberechtigte Angehörige eines Beamten, die selbst nicht Beamte sind oder waren und daher nicht über einschlägige Kenntnisse im Beamten- oder Versorgungsrecht verfügen.
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen Beschluss vom 13.05.2025 klargestellt. In der Entscheidung geht es um eine Beamtenwitwe, deren Ehemann im April 2012 verstorben war. Die Versorgungsbehörde bewilligte der Witwe aufgrund der kurzen Ehedauer mit zeitlicher Verzögerung einen Unterhaltsbeitrag und bestimmte zugleich, dass die Versorgungsbezüge für den Fall des Bezugs von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen sowie des Bezugs einer Rente nur vorläufig gezahlt würden. Die Nachzahlung belief sich auf 18 418,26 €, ab Juni 2013 wurden die Versorgungsbezüge monatlich gezahlt.
Die Witwe teilte im Dezember 2013 mit, sie sei ins Ausland verzogen sei und würde voraussichtlich ab Februar 2014 über Einkommen verfügen. Zugleich bat sie darum, die Zahlung der Versorgungsbezüge zunächst einzustellen. Trotz dieser Mitteilung setzte die Behörde die Zahlung in der Folgezeit fort und forderte die Witwe verschiedentlich zur Abgabe von Erklärungen und der Einreichung von Unterlagen auf.
Es kam zu einer Überzahlung in Höhe von 40.596,12 €. Im Widerspruchsverfahren hob die Versorgungsbehörde den Rückforderungsbescheid aus Billigkeitsgründen in Höhe von 12.178,84 € auf und reduzierte die Forderung auf 28.417,28 €. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück.
Die dagegen erhobene Klage hatte beim VG Köln in erster Instanz Erfolg, in zweiter Instanz wurde sie vom OVG Münster abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu.
Bemerkenswert an diesem Sachverhalt ist, dass die Behörde die Zahlung fortgesetzt hatte, obwohl die Witwe auf „voraussichtliche“ künftige Einnahmen hingewiesen und um vorläufige Einstellung der Zahlungen gebeten hatte.
Das BVerwG stellt hierzu fest, dass der Versorgungsbehörde ein überwiegendes Verschulden an der Überzahlung dennoch nicht anzulasten sei. Vielmehr habe die Witwe ihrerseits Pflichten verletzt:
Das Gesetz bestimme, dass jeder Versorgungsberechtigte u. a. verpflichtet ist, der Versorgungsbehörde den Bezug und jede Änderung von Einkünften unverzüglich anzuzeigen. Darüber hinaus ist der Versorgungsberechtigte auf Verlangen der Behörde verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. Diese Anzeige- und Mitwirkungspflichten treffen jeden Versorgungsberechtigten uneingeschränkt und vorbehaltlos. Das Gesetz differenziere nicht zwischen den Anforderungen, die an einen früheren Beamten zu stellen seien, und solchen, die an die Witwe eines Beamten zu stellen sind. Eine Differenzierung im Sinne von "herabgesetzten" Anforderungen an unterschiedliche Gruppen von Versorgungsberechtigten gebe es nicht. Die Behörde müsse die Berechtigten nicht einmal gesondert über den Inhalt der Pflichten informieren, weil die Anzeige- und Mitwirkungspflichten unmittelbar von Gesetzes wegen bestehen.
Die Behörde sei trotz der Hinweise auf künftige Einkünfte und der Bitte, die monatliche Leistung zu beenden, gar nicht berechtigt gewesen, die Zahlung einzustellen, weil die Witwe nicht den tatsächlichen Bezug von Einkünften angezeigt, sondern lediglich als "voraussichtlich" angekündigt habe. Auskünfte über Art und Höhe der voraussichtlichen Einkünfte als Grundlage für eine Prüfung und Neuberechnung der Versorgungsbezüge hätten gefehlt. Zudem könnten Versorgungsberechtigte auf die gesetzlich zustehende Versorgung weder ganz noch teilweise verzichten.
Fazit: Um Überzahlungen und das Risiko einer hohen Rückforderung zu vermeiden, ist jedem Versorgungsberechtigten deshalb dringend anzuraten, die geforderten Auskünfte unverzüglich und vollständig zu erteilen.
Besonders wichtig: Versorgungsberechtigte, die selbst nicht Beamte sind oder waren, können sich insoweit nicht auf Unkenntnis oder fehlendes Fachwissen berufen. Die gesetzlichen Pflichten sind von jedem Berechtigten uneingeschränkt zu erfüllen.
BVerwG – B.v. - 13.05.2025 - 2 B 2.25
____________________________________________________________________________
Beamtenrecht: Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit
Die Suchpflicht des Dienstherrn nach anderweitiger Verwendung entfällt, wenn der Beamte eine rechtmäßig angeordnete ärztliche Untersuchung verweigert
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 27.06.2024 entschieden: Wenn eine Beamtin/ein Beamter sich weigert, sich einer rechtmäßig angeordneten ärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit zu unterziehen, darf der Dienstherr aus der Weigerung auf Dienstunfähigkeit schließen, weil es keine belastbaren medizinischen Feststellungen über das verbliebene gesundheitliche Leistungsvermögen gibt. Deshalb ist in einem solchen Fall von einer generellen Dienstunfähigkeit auszugehen. Das bedeutet zugleich, dass der Dienstherrn nicht mehr verpflichtet ist, nach einer anderweitigen Verwendung für die Beamtin/den Beamten zu suchen. Voraussetzung ist allerdings, dass die ärztliche Untersuchung rechtmäßig angeordnet wurde.
BVerwG – U.v. 27.06.2024 - 2 C 17.23
____________________________________________________________________________
Fehler in der staatlichen Prüfung für Physiotherapeuten
Die Durchführung der staatlichen Physiotherapeutenprüfung ist gesetzlich geregelt (Ausbildungs- und Prüfungsverordung für Physiotherapeuten - PhysTh-APrV). Prüfungsfehler, die sich auf das Ergebnis auswirken, können zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung und Berechtigung zur Wiederholung der Prüfung insgesamt oder einzelner Prüfungsteile führen.
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat in einem Beschluss vom 16.10.2024 eine Reihe solcher Fehler aufgezählt. Bei diesem Beschluss handelt es sich nicht um eine Entscheidung in der Sache selbst, sondern um eine Entscheidung über die Kosten des Gerichtsverfahrens. Die Kandidatin hatte die Prüfung zunächst nicht bestanden und dagegen geklagt. Während des laufenden Gerichtsverfahrens führte sie die ihr gesetzlich zustehende erste Wiederholung der Prüfung durch, die sie bestand. Die Klage gegen das Ergebnis des ersten Prüfungsdurchgangs hatte sich damit erledigt. Das Verwaltungsgericht konnte das Verfahren einstellen und musste nur noch über die Verteilung der Verfahrenskosten entscheiden. Für die Kostenverteilung kommt es darauf an, wie das Verfahren in der Hauptsache ausgegangen wäre, wenn das Gericht durch Urteil hätte entscheiden müssen.
In unserem Fall wurden die Kosten zu zwei Drittel der Prüfungsbehörde auferlegt. Das Gericht erkannte zunächst einen erheblichen Fehler in der Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung in der Fächergruppe 3 gemäß § 12 PhysThAPrV (Prävention und Rehabilitation; Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten). An diesem Prüfungsteil hatte eine Prüferin als Zweitprüferin teilgenommen, die nur als Stellvertreterin benannt war. Es lag aber kein Verhinderungsfall vor, jedenfalls war in den Prüfungsunterlagen nichts dokumentiert.
Den gleichen Fehler stellte das Gericht auch für die Durchführung des praktischen Teils der Prüfung in der Fächergruppe 3 gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 PhysThAPrV (Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten) für die Prüfungsteile Gynäkologie und Chirurgie fest.
Für die mündliche Prüfung des Fachs Physiologie verneinte das Gericht einen Verfahrensfehler. Vorgeschrieben ist die Abnahme der Prüfung durch zwei Prüfer. Die Klägerin hatte gerügt, dass in der Prüfung zwar zwei Prüfer anwesend waren, jedoch nur ein Prüfer tatsächlich geprüft hatte. Der zweite Prüfer habe sich absolut passiv verhalten. Das Gericht stützte sich bei der Bewertung nach Aktenlage auf die Prüfungsprotokolle, aus denen sich nach Auffassung der Richterin kein Anhaltspunkt für ein passives Verhalten ergab. Bei Durchführung des Hauptsacheverfahrens hätte zu dieser Frage ggf. ein weiterer Beweis erhoben werden müssen.
VG Würzburg – B.v.16.10.2024 – W 2 K 23.1393
Weitere Infos zur Physiotherapeutenprüfung: Abschlussprüfung in der Physiotherapie: Bei der letzten Wiederholungsmöglichkeit ist das Mehrprüferprinzip zu beachten
________________________________________________________________________________________________________________
Krankengeld: Weiterzahlung nach einstweiliger Anordnung
Im Dezember 2024 konnten wir beim LSG Baden-Württemberg eine einstweilige Verfügung gegen eine gesetzliche Krankenkasse erstreiten. Die Kasse wurde durch Gerichtsbeschluss verpflichtet, einem Versicherten vorläufig weiterhin Krankengeld auszuzahlen. Der Versicherte war u.a. wegen psychischer Beschwerden längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Der MD hatte auf Anfrage der Krankenkasse im April 2024 nach Untersuchung des Versicherten die Arbeitsunfähigkeit bestätigt und zugleich mitgeteilt, dass die weitere Prognose unsicher sei. Im September wandte sich die KK erneut an den MD. Dieser stellt lediglich nach Aktenlage fest, dass in medizinischer Hinsicht nicht weiter von Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, weil keine wesentlichen Gründe für Arbeitsunfähigkeit dokumentiert seien. Eine persönliche Untersuchung führte der MD diesmal nicht durch. Die KK stellte auf der Grundlage dieser Mitteilung die weitere Zahlung ein. Der Versicherte legte dagegen Widerspruch ein. Parallel beantragten wir beim Sozialgericht Freiburg eine einstweilige Anordnung, die das Gericht jedoch ablehnte. Es war der Auffassung, dass der Versicherte durch Ehegattenunterhalt finanziell abgesichert sie und deshalb keine Entscheidung im Eilverfahren getroffen werden müsste. Die dagegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg. Das Landessozialgericht in Stuttgart ging mit der Begutachtungspraxis des MD und dem Verwaltungshandeln der KK hart ins Gericht:
Da die Krankenkasse auch die Vorlage ordnungsgemäßer AU-Bescheinigungen angezweifelt hatte, stellte das LSG zunächst fest, dass die ärztlichen AU-Bescheinigungen nicht formgebunden seien. Es genüge, wenn die Feststellung in einem Akt mit Außenwirkung dokumentiert sei. Der Arzt müsse nicht Vertragsarzt sein und die Verwendung eines Formulars oder amtlichen Vordrucks sei nicht vorgeschrieben.
Die Sozialmedizinische Stellungnahme des MD, die ohne jegliche Untersuchung erfolgt sei, sei – so wörtlich - „vollkommen unbrauchbar.“ Die Krankenkasse hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Der Versicherte trage zwar die Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des nur abschnittsweise bewilligten Krankengeldes und muss auch an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken. Dies entbinde die Krankenkasse aber nicht von der Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Mitwirkungspflicht des Versicherten Grenzen hat, insbesondere, wenn eine Erkrankung wie eine schwere Depression im Raum stehe. Vorrangig seien die behandelnden Ärzte zur Übermittlung von Befundunterlagen aufzufordern. Wenn diese ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, könne nicht nach Beweislastregeln zu Lasten des Versicherten entschieden werden. Der Sachverhalt sein in einem solchen Fall durch Einholung eines Gutachtens aufgrund einer Untersuchung des Versicherten weiter aufzuklären.
LSG Baden-Württemberg – B.v. 18.12.2024 – L 5 KR 3444/24 ER-B
siehe aktuell auch: Sozialgericht Lüneburg - B.v. 31.03.2025 - S 41 KR 8/25 ER (noch nicht rechtskräftig)
_____________________________________________________________________________________________________________________________________
Deutsche Rentenversicherung ist wegen verspäteter Leistungsbewilligung schadensersatzpflichtig
Die Deutsche Rentenversicherung Bund muss einer Versicherten Schadensersatz leisten, weil deren Antrag auf Leistungen zur Teilhabe mit übermäßiger Verspätung stattgeben wurde. Die Versicherte verlor zwischenzeitlich ihren Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung und musste sich für eine Übergangszeit privat krankenversichern. Hätte die DRV über den Reha-Antrag schnell genug entschieden, wäre die Versicherte nahtlos in der gesetzlichen Krankenversicherung verblieben. Die Beiträge hätte die DRV tragen müssen.
Das Landgericht Berlin hat die DRV im Amtshaftungsprozess mit Urteil vom 17.02.2021 verpflichtet, der Versicherten Schadensersatz in Höhe der Beiträge zur privaten Krankenversicherung leisten.
Reha-Antrag
Die Versicherte war Physiotherapeutin. Dieser Beruf verlangt eine gute Beweglichkeit der Arme und Hände sowie Kraftentfaltung (z.B. bei Massagen). Aufgrund einer angeborenen Fehlstellung der Elle traten mit der Zeit Beschwerden im Unterarm auf, die die Berufsausübung erschwerten. Bei einem Sturz wurde die Elle zusätzlich geschädigt. Sie bezog daraufhin Leistungen einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Im Rahmen des dortigen Verfahrens hatte ein Gutachter festgestellt, dass sie den Beruf der Physiotherapeutin nicht mehr würde ausüben können. Andere Ärzte waren zu dem gleichen Ergebnis gekommen.
Stellungnahme des Beratungsarztes
Bei der DRV Bund beantragte sie eine Umschulung (Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben). Die DRV schaltete einen Beratungsarzt ein, der – ohne die Versicherte untersucht zu haben und entgegen allen anders lautenden medizinischen Stellungnahmen - zu dem Ergebnis kam, dass der Unterarm wieder ausheilen würde und sie den Beruf weiter ausüben könnte. Mit den Stellungnahmen seiner Kollegen setzte er sich nicht auseinander. Seine Begründung war inhaltlich dürftig.
Antragsablehnung und Klage vor dem Sozialgericht
Die DRV folgte jedoch seiner Einschätzuung und lehnte den Antrag ab. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Es kam zur Klage. Das Sozialgericht Hildesheim beauftragte einen sachverständigen Orthopäden, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen neutral und unabhängig zu überprüfen. Auch dieser Gutachter bestätigte, dass die Versicherte den alten Beruf nicht mehr würde ausüben können. Daraufhin erkannte die DRV den Anspruch an und bewilligte die Leistung zunächst dem Grunde nach. Daran schloss sich eine Klärung des geeigneten Berufsfeldes an. Auch dabei kam es zu weiteren Verzögerungen.
Verlust der gesetzlichen Krankenversicherung durch Verfahrensdauer
Die Versicherte hatte während des langen Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens zunächst Arbeitslosengeld bezogen. Während dieser Zeit war sie noch gesetzlich krankenversichert. Nachdem das ALG ausgelaufen war, wollte sie sich zunächst über ihren Ehemann familienversichern. Dies scheiterte daran, dass sie Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung bezog. Dieses Einkommen schließt die Familienversicherung aus. Sie schloss deshalb eine private Krankenversicherung ab. Die Beiträge musste sie selbst zahlen.
Krankenversicherungsschutz während der Reha-Maßnahme
Sobald die Reha-Maßnahme einsetzte, entstand wieder Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, wobei die Beiträge von der DRV zu zahlen waren. Hätte die DRV – wie es ihre Pflicht gewesen wäre – über den Reha-Antrag schnell entschieden und die Maßnahme zeitnah bewilligt, wäre die Versicherte nahtlos in der gesetzlichen Krankenversicherung verblieben. Sie forderte deshalb Schadensersatz von der DRV in Höhe der Beiträge zur privaten Krankenversicherung.
Amtshaftungsprozess vor dem Landgericht Berlin
Dieser Klage gab das Landgericht Berlin mit Urteil vom 17.02.2021 statt (Aktenzeichen: 26 O 214/20). Das Gericht stellt fest, dass die DRV eine Amtspflichtverletzung begangen hat, indem sie den Reha-Antrag erst mit erheblicher Verspätung bewilligte. Insbesondere hätte die DRV sich nicht auf die Stellungnahme ihres Beratungsarztes stützen dürfen. Das Gericht bezeichnet die Stellungnahme des Beratungsarztes als „völlig inhaltsleer.“ Sie sei für die Beurteilung des gesundheitlichen Leistungsvermögens der Versicherten untauglich gewesen.
LG Berlin - U.v. 17.02.2021 - 26 O 214/20
_____________________________________________________________________________________________________________________________________
Krankengeld Weiterbezug während eines Auslandsaufenthalts
Wer gesetzlich krankenversichert ist, muss im Falle eines Auslandsaufenthalts Einschränkungen hinnehmen. Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, dass der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte sich im Ausland aufhalten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr 1 SGB V). Diese Bestimmung betrifft grundsätzlich alle Leistungen der Krankenkasse. Hintergrund dieser Einschränkung sind etwaige Schwierigkeiten bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Ausland sowie der Gefahr von Leistungsmissbrauch.
Ausnahme bei Krankengeldbezug
Für den Bezug von Krankengeld gibt es eine Ausnahme: Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten (§ 16 Abs. 4 SGB V). Ein Krankengeldbezieher, der sich ins Ausland begeben will, muss daher bei seiner Krankenkasse eine Genehmigung beantragen. solche Genehmigungen werden von Krankenkassen mitunter verweigert, wenn z.B. der Medizinische Dienst Bedenken äußerte, ob die Reise der Genesung förderlich sei.
Hierzu hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 04.06.2019 entschieden, dass die Entscheidung über eine Zustimmungserteilung nach § 16 Abs 4 SGB V nicht im Ermessen der Krankenkasse stehe. Die Krankenkasse muss die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt eines arbeitsunfähigen Versicherten in einem Mitgliedstaat der EU zur Fortzahlung des Krankengelds erteilen, wenn kein Zweifel an dessen Arbeitsunfähigkeit besteht und kein Leistungsmissbrauch vorliegt. Ob die Reise außerdem auch noch die Genesung fördert, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
BSG – U.v. 04.06.2019 - B 3 KR 23/18 R
_____________________________________________________________________________________________________________________________________
Rückforderung von Bezügen - Verteidigungsmöglichkeiten
_____________________________________________________________________________________________________________________________________
Eingliederungshilfe – ambulante Autismus-Therapie
Daraufhin wurde beim Verwaltungsgericht ein Eilantrag mit dem Ziel gestellt, dass Jugendamt zu verpflichten, dem Jungen vorläufig die begehrte Eingliederungshilfe für die Durchführung einer Autismus-Therapie bei diesem konkreten Anbieter nach den Grundsätzen seiner Leistungsbeschreibung zu bewilligen. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht Hannover statt und stellte in dem Beschluss fest, dass das Vorhandensein einer auf den Einzelfall bezogenen schriftlichen Vereinbarung grade nicht Voraussetzung für die Übernahme der für die ambulante Therapie anfallenden Kosten sei. Das Gericht verwies auf das sogenannte „Wunsch- und Wahlrecht“ (§ 5 Abs. 1 SGB VIII). Weil an dem Hilfebedarf des Jungen und der grundsätzlichen Eignung des Anbieters keinerlei Zweifel bestanden, verpflichtete das Gericht das Jugendamt, die entsprechende Leistung vorläufig zu erbringen. Das Gericht bekräftigte damit zugleich auch seine frühere Rechtsprechung, wonach das Wunsch- und Wahlrecht des Hilfeempfängers allein vom Mehrkostenvorbehalt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) begrenzt ist. Die Frage, ob ein Wunsch beziehungsweise eine Wahlentscheidung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist, erfordere einen Kostenvergleich. Zu vergleichen seien die Kosten, die unter Einbeziehung der Wunsch- und Wahlentscheidung entstehen, mit denjenigen Kosten, die ohne die Wünsche beziehungsweise Wahl entstehen. Voraussetzung des Mehrkosteneinwands der Behörde sei jedoch, dass der Leistungsträger dem Leistungsberechtigten eine zumutbare konkrete Alternative der Bedarfsdeckung nachweise und anbiete. Bestehen hingegen keine Alternativen, so werde der Anspruch auf Bedarfsdeckung grade nicht dadurch ausgeschlossen, dass die einzige geeignete und notwendige Hilfe in Anbetracht der einzuhaltenden Zweck – Mittel – Relation unangemessen sei.
